Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung – Fachunternehmererklärung entscheidend

In einem neuen Paragraphen des Einkommensteuergesetzes (§ 35 c EStG) ist seit dem 1. Januar 2020 die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung geregelt. Demnach können bei Aufwendungen für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Gebäuden bis zu 40.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. Die Steuererleichterungen gelten bis Ende 2029.
Gefördert werden unter anderem die Wärmedämmung von Wänden, die Wärmedämmung von Dachflächen, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren und die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage. Eine entscheidende Voraussetzung für die Förderung ist die Ausführung der jeweiligen energetischen Maßnahme durch ein Fachunternehmen.

Eigenleistungen sind nicht steuerlich begünstigt.

Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung dieser Bescheinigung. Als Fachunternehmen gelten nur Gewerke, die in der energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) aufgelistet sind.

Innungsmitglieder können ein Muster der Fachunternehmer-Erklärung über die Innungsgeschäftsstelle erhalten.

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