In § 7, Absatz 3 der CoronaSchVO heißt es:
"Zulässig bleiben nur berufs- und schulabschlussbezogene Prüfungen, die nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können, unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a" (Bestimmungen zu Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen und Rückverfolgbarkeit).
Die für Anfang Januar 2021 angesetzten Gesellen- und Abschlussprüfungen können also unter Beachtung aller Schutzbestimmungen durchgeführt werden.
Was ab dem 16.12.2020 noch möglich ist, ist in einer Presse-Mitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW komprimiert zusammengefasst.